23.05.2024 - 6.3 Prüfung der prozentualen Ab- und Zuschläge nach...

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Wortprotokoll

Frau Klamt verliest Auszüge aus dem Antwortschreiben der Rechtsaufsichtsbehörde zur Rechtsaufsichtsbeschwerde zur Satzung der Gemeinde Siemz-Niendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine.

Sie stellt in Frage, dass die dort benannten Zu- und Abschläge, insbesondere die Abschläge von 50 % für landwirtschaftliche Flächen angewandt werden.

Es ergibt sich auch die Frage, ob eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung in Anlage 1 zur 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siemz-Niendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 04.02.2021 erfolgt ist.

Anmerkung der Verwaltung:

Es liegt kein Fehler vor. Die Zu- und Abschläge werden richtig dargestellt und wurden in der Anlage auch nicht falsch veröffentlicht.

Im Antwortschreiben der Rechtsaufsichtsbehörde wurde lediglich versäumt, eine Differenzierung bei den landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen, wodurch es zum Missverständnis kam. Denn für landwirtschaftliche Flächen, wie Ackerland, Grünland, Gartenland, Weingärten und Obstplantagen werden keine Abschläge berücksichtigt, da hier ja auch entsprechende Erträge bzw. Einnahmen erzielt werden.

Bei einer landwirtschaftlichen Fläche die hingegen als Brachland eingestuft wurde, wird ein Abschlag in Höhe von 50 % berücksichtigt.