03.05.2022 - 5.3 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Westphal erklärt sich für befangen und rückt vom Tisch ab.

Frau Pahl übergibt das Wort an Herrn Matzke, dieser berichtet u. a., dass Herr Mahnel in der Sitzung des SWB-Ausschusses ausführlich die Änderungen zum 1. Entwurf erläutert hat. Der SWB Ausschuss regt an, zeitnahe ein Gespräch mit dem LK NWM über die Umsetzungsmöglichkeiten des Mischgebiets Kaltenhof in künftige Bauleitpläne mit Teilgebiets spezifischen Festlegungen zu suchen. An der Sitzung der Stadtvertretung Dassow nimmt Herr Mahnel erneut teil. Unter den Anwesenden entsteht eine rege Diskussion zu einigen neuen Darstellungen, z.B. das ausgewiesene Mischgebiet statt Gewerbegebiet.

Frau Pahl erläutert nochmal die derzeitige Darstellung. Im Anschluss bittet Frau Pahl um Abstimmung.

Herr Westphal nimmt wieder an der Sitzung teil.

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Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt:

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow in der Fassung der Neubekanntmachung 2019 soll für den nördlichen und westlichen Teil Kaltenhof die Ausweisung als Mischgebiet erhalten (Gebiet wie im Vorentwurf). Der so angepasste Entwurf und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.
  2. Das Plangebiet umfasst die Änderungsbereiche Ä1 bis Ä40. Die räumlichen Geltungsbereiche der Änderungsbereiche Ä1 bis Ä40 sind in der beigefügten Planzeichnung umgrenzt.
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.
  4. Die Nachbargemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
  5. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow in der Fassung der Neubekanntmachung 2019 für die Dauer von 6 Wochen ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  6. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung i. S. des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

4

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage