Beschlussvorlage - 4/909/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 16.06.2020 den Beschluss über die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow gefasst und das Beteiligungsverfahren durchgeführt.

 

Die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung mit dem Planungsstand vom 16. Juni 2020 wurden für das frühzeitige Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB genutzt. Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens ergaben sich Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und TÖB, der Öffentlichkeit und der Nachbargemeinden, die behandelt wurden und im Entwurf Berücksichtigung finden.

 

Es wurden zusätzlich gutachterliche Bewertungen vorgenommen. Diese werden auch dem Entwurf des Flächennutzungsplanes beigefügt. Hierzu gehören:

        Schalltechnische Untersuchung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow, Hoffmann und Leichter, Berlin 2. September 2021

        Einzelhandelsgutachten CIMA Stadt Dassow 2021 Strategieplan zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet, Lübeck 8. November 2021

        Städtebauliche Bewertung des Einzelhandels in der Stadt Dassow als Grundlage für die Beurteilung durch den Einzelhandelsgutachter, PBM November 2021

 

Mit Schreiben der Stadt Dassow vom 05.10.2021 wurde der Antrag auf Zielabweichung vom 15.03.2019 durch die Stadt Dassow zurückgenommen. Dies wurde durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V mit Schreiben vom 14.10.2021 (E-Mail) bestätigt.

 

Zur Bewertung der naturschutzfachlichen Belange wurden zusätzlich Gutachten zur Natura 2000-Verträglichkeit erstellt. Es handelt sich um:

-          Natura 2000-Vorprüfung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB)

  • „Küste Klützer Winkel und Ufer von Dassower See und Trave“ (DE 2031-301)
  • „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ (DE 2132-303)
  • „Traveförde und angrenzende Flächen“ (DE 2030-392)

-          Natura 2000-Vorprüfung für die Europäischen Vogelschutzgebiete (VSG)

  • „Feldmark und Uferzone an Untertrave und Dassower See“ (DE 2031-471)
  • „Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine“ (DE 2233-401)
  • „Traveförde“ (DE 2031-401)

 

Die vorliegenden Gutachten werden für das Verfahren genutzt. Die vorgenannten Gutachten können entsprechend beim Amt Schönberger Land für die Stadt Dassow eingesehen werden.

 

Die sich aus der Abwägung ergebenden Belange wurden berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Bewertung hatte sich die Stadt Dassow mit gewerblichen Zielsetzungen beschäftigt. Die Zielsetzungen zur gewerblichen Entwicklung beschränken sich nun auf den

Bedarf der mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt wurde. Es wird

eine Ergänzung nördlich der B 105 in Arrondierung des bestehenden Gewerbegebietes vorgenommen. Die Abstimmung erfolgt mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung

im Rahmen der Entwurfsphase.

 

Im Zusammenhang mit der Wohnentwicklung wurden die Zielsetzungen mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung abgestimmt und können in Vereinbarung mit den Anforderungen des Grundzentrums Dassow gebracht werden. Die Flächen für die Umsetzung der Vorhaben sind entsprechend zu sichern.

 

Im Zusammenhang mit der Einzelhandelsentwicklung wurden die Abstimmungen mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung geführt. Die abschließende Stellungnahme zur Bestätigung des Strategieplans für den Einzelhandel liegt vor. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Entwicklung von Windenergieanlagen erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung.

 

In Bezug auf die naturschutzfachlichen Anforderungen wurden die Prüfungen für die Natura 2000-Verträglichkeit vorgenommen. Die Verträglichkeitenvereinbarung kann gewährleistet werden. Anforderungen an den Biotopschutz und an den Gewässerschutzstreifen werden beachtet.

 

Für die Flächenentwicklungen wurde durch die Stadt Dassow entsprechend Bedarf berücksichtigt. Unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Anforderungen wird auch die gewerbliche Entwicklung südlich des vorhandenen Gewerbegebietes zunächst nicht mehr verfolgt. Im Bereich am Dassower See soll der Parkplatz mit einer Infrastruktureinrichtung und Imbiss vervollständigt werden. Im Bereich des vorhandenen Marktes westlich der Bundesstraße soll weiterhin die Aufrechterhaltung der Nahversorgung gesichert werden. Artenschutzrechtliche Belange sind nicht zu befürchten.

 

Im Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzes wurde eine Schalluntersuchung geführt. Die landesplanerischen Ziele zur Entwicklung der Windenergie können in Vereinbarung mit den Zielen der wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklung der Stadt Dassow gebracht werden. Ein entsprechendes Gutachten liegt vor.

 

Durch die Rücknahme des Antrages auf Zielabweichung geht die Stadt Dassow davon aus, dass die Zielsetzungen zur gewerblichen Entwicklung in Vereinbarung mit den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung stehen.

 

Für die Einzelhandelsentwicklung liegt die abschließende befürwortende Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vor.

 

Die Zielsetzungen für die Wohnentwicklung werden als abgestimmt mit den Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung gesehen.

 

Für die Ortslage Kaltenhof wurden die Zielsetzungen überprüft und zusätzlich Wohnbauflächen dargestellt. Die Nachbarschaft zu den ehemals landwirtschaftlich genutzten baulichen Anlagen ist nicht mit erheblichen Auswirkungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht belastet. Eine Konfliktbewältigung erfolgt im nachfolgenden Bauleitplanverfahren.

 

Darüberhinausgehende Anforderungen gemäß Behandlung der Stellungnahmen zum Vorentwurf werden in Bezug auf weitere Belange beachtet.

 

Zur Sicherung und Stärkung des Grundzentrums erfolgen die Flächenausweisungen für wohnbauliche und gewerbliche Entwicklungen sowie für die Stärkung der Nahversorgungsfunktion.

 

Der Beschluss über die Abwägung der zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen wurde von der Stadtvertretung der Stadt Dassow am 11. Januar 2022 gefasst.

 

Mit dem Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Neubekanntmachung sind die Behörden und TÖB am weiteren Aufstellungsverfahren zu beteiligen und die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen (Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB).

 

 

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow in der Fassung der Neubekanntmachung 2019 und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.
  2. Das Plangebiet umfasst die Änderungsbereiche Ä1 bis Ä40. Die räumlichen Geltungsbereiche der Änderungsbereiche Ä1 bis Ä40 sind in der beigefügten Planzeichnung umgrenzt.
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.
  4. Die Nachbargemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
  5. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dassow in der Fassung der Neubekanntmachung 2019 für die Dauer von 6 Wochen ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  6. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung i. S. des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Keine

 

 

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Anlagen

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