Beschlussvorlage - 2/101/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schönberg wurde der Kommunalaufsicht angezeigt. Nach Mitteilung der Kommunalaufsicht leidet die Satzung an einem Fehler.

In § 3 Abs. 4 Zweitwohnungssteuersatzung heißt es:

"Von der Steuerpflicht ausgenommen sind: -Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben."

Diese Regelung ist nach Auffassung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nichtig, da Sie gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, diesen Befreiungsgrund aus der Satzung zu streichen.

 

Die Hinweise der Kommunalaufsicht wurden in den beigefügten Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schönberg berücksichtigt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

  Die Stadtvertretung beschließt die im Entwurf beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schönberg.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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