Beschlussvorlage - 4/224/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat am 19.06.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ gefasst.

Das Planungsziel besteht in der Sicherung und Entwicklung des vorhandenen Nahversorgungsstandortes verbunden mit der Verlagerung des Aldi-Marktes an diesem Standort. Das städtebauliche Ziel besteht in der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes Einzelhandel mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“.

Die Gemeinde Lüdersdorf hat die für den Bebauungsplan erforderliche Planungsanzeige gestellt. Den Zielsetzungen des Bebauungsplanes stehen keine Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 24 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Hierzu wurde die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und dass keine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sodass das Planverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geführt werden kann.

Der Bebauungsplan entspricht den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.2006. Mit der 2. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde für einen Teilbereich des Plangebietes anstelle des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Einzelhandel ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Tankstelle ausgewiesen. Mit Abschluss des Planverfahrens wird eine erneute Berichtigung des Flächennutzungsplanes vorgenommen. Es gelten dann wieder die Zielsetzungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes.

Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung in der Zeit vom 11.10.2019 bis einschließlich 25.10.2019 im Amt Schönberger Land unterrichten und sich während dieser Frist schriftlich oder zur Niederschrift zu der Planung äußern. Die berührten Behörden und betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.10.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren fließen entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Gemeinde in die Erarbeitung der Entwurfsunterlagen ein. Maßgeblich sind die Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Hierbei werden die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung in den Entwurfsunterlagen berücksichtigt, sodass der Schutz der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen sichergestellt werden kann. Der Bebauungsplan ersetzt nach Rechtskraft die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für den Neubau einer SB-Tankstelle zwischen Landesstraße und Bahnhofstraße in Herrnburg und einen Teil der 1. Änderung und Ergänzung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Lüdersdorf für das Gebiet „Am Bahnhof“ (Einkaufszentrum Herrnburg).                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

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Beschlussvorschlag

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und dem Text Teil (B), begrenzt:

- im Norden: durch die Bahnhofstraße,

- im Osten: durch das vorhandene Einkaufszentrum,

- im Süden: durch die Anlagen der Deutschen Bahn AG, Bahnstrecke Lübeck – Bad-Kleinen-Straßburg (Uckerm.),

- im Westen: durch die Hauptstraße (Landesstraße 02)

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.

 

3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

4. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.

 

5. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

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00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

 

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Anlagen

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