Beschlussvorlage - 1/211/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Hauptsatzung wurde am 18.05. 2020 in der Gemeindevertretung beraten und beschlossen. Die Bekanntmachungsvorschriften sind gem. Mittelung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zu überarbeiten, soweit es Bekanntmachung nach dem BauGB betrifft. 

 

§ 8 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

 

1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Grieben, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönberger Land.

 

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche 

Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.

§ 8 Abs. 2 wird zu Abs. 3

§ 8 Abs. 3 wird zu Abs. 4

§ 8 Abs. 4 wird zu Abs. 5

 

Die Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens in Kraft. Falls die Regelungen zur Entschädigung rückwirkend wirksam werden sollen, kann das in der Hauptsatzung festgelegt werden.

 

§ 9 könnte wie folgt geändert werden:

 

§ 7 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum - Datum - in Kraft. Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung  treten nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Grieben beschließt folgende Änderungen zur Hauptsatzung:

 

§ 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Grieben, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönberger Land.

 

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche 

Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.

§ 8 Abs. 2 wird zu Abs. 3

§ 8 Abs. 3 wird zu Abs. 4

§ 8 Abs. 4 wird zu Abs. 5

 

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 7 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum - Datum - in Kraft. Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung  treten nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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