Beschlussvorlage - 2/109/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die bisher geltende Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung einer Hundesteuer aus dem Jahr 1996 bedarf einer Überarbeitung.

Die Steuersätze sind seit 1996 konstant. Die Anpassung der Steuersätze erfolgte im Jahr 2002 lediglich durch die Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro.

Im Zuge der Neufassung der Hundesteuersatzung wird eine moderate Anhebung der Hundesteuersätze verwaltungsseitig empfohlen.

Bei der Bemessung der Steuersätze ist nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu beachten, dass die Höhe der Steuer zwar eine Ordnungsfunktion übernehmen, aber keine Erdrosselungswirkung haben darf, so dass insofern der Höhe der Hundesteuersätze – auch für gefährliche Hunde – Grenzen gesetzt sind.

Mit den neu zu beschließenden Steuersätzen liegt die Stadt Schönberg im Rahmen der von den Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhobenen Steuersätze, wie folgende Übersicht veranschaulicht:

 

Gemeinde/Stadt

1. Hund

in €

2. Hund

in €

3. Hund

in €

1. gef. Hund

in €

2. gef. Hund

in €

3. und weiterer gef. Hund

in €

Grevesmühlen

60,00

90,00

180,00

600,00

 

 

Rehna

50,00

90,00

180,00

800,00

 

 

Boltenhagen

50,00

75,00

110,00

500,00

 

 

Lüdersdorf

50,00

70,00

80,00

500,00

750,00

1000,00

Dassow

30,00

80,00

120,00

500,00

750,00

1000,00

Selmsdorf

40,00

80,00

120,00

500,00

750,00

1000,00

 

Das jährliche Hundesteueraufkommen betrug im Jahr 2019 rd. 20.000,00 Euro. Aufgrund der in der Neufassung der Hundesteuersatzung vorgesehenen Anhebung der Hundesteuersätze werden sich voraussichtlich Mehreinnahmen von jährlich rd. 5.000,00 Euro ergeben.

 

Eine Gegenüberstellung der bisherigen Hundesteuersatzung und der Neufassung ist als Anlage beigefügt.

 

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Beschlussvorschlag

  Die Stadtvertretung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Schönberg.

 

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Finanz. Auswirkung

Mehreinnahmen im Produkt 11/61100.40320000 ab 2021 in Höhe von 5.000,00 €.

 

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Anlagen

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