Beschlussvorlage - 2/123/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung vom 08.12.2016 bereits einen entsprechenden Optionsbeschluss (Wahrnehmung der Option bis 31.12.2020) gefasst. Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung am 5.6.2020 zu dem Corona-Steuerhilfegesetz den Weg frei gemacht für die Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 27 UStG vom 31.12.2020 auf den 31.12.2022. Damit haben die zahlreichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sich entschieden hatten, den neuen § 2 b UStG noch nicht anzuwenden, nun noch einmal zwei Jahre Zeit, sich auf das neue Umsatzsteuerrecht einzustellen. Die Kommunen und ihre Verbände hatten sich für eine weitere Fristverlängerung stark gemacht, weil viele grundsätzliche Fragen zu Beginn diesen Jahres noch nicht geklärt waren und damit absehbar war, dass die umfangreichen Umsetzungsmaßnahmen in vielen Kommunen nicht mehr rechtzeitig zum Jahresende abgeschlossen werden können.

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl. Vom 05.11.2015, Teil I, S. 1834) wird sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend ändern. Generell ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auszugehen.

Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingefügten § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.01.2021 (nun bis vor dem 01.01.2023) ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.

Die Städte und Gemeinden müssen sich bis dahin intensiv auf alle steuerlichen Fragen vorbereiten. So müssen alle Leistungen auf den Prüfstand. Hierzu gehören nicht nur die bereits bekannten klassischen steuerpflichtigen Leistungen wie Photovoltaik, Jagdpacht oder Holzverkauf, sondern eben auch die Leistungen, die bisher noch nicht relevant waren, da sie vermögensverwaltender Art oder unterhalb der Wertgrenze für Betriebe gewerblicher Art liegend waren. Das kann auch Kleinstumsätze betreffen oder Leistungen, die bei genauer Prüfung nicht hoheitlicher Art sind. Ob die Leistungen im Einzelfall dann steuerbar und steuerpflichtig sind, muss dann anhand einer Checkliste überprüft werden, im Ergebnis ist ein entsprechender Leistungskatalog zu erstellen. Anschließend ist eine Analyse und Beurteilung der sich ergebenden Vorsteuerabzugspotentiale und die Abwägung zur Ermittlung der wirtschaftlicheren Alternative erforderlich.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt, gegenüber dem Finanzamt folgendes zu erklären: „Hiermit erklärt die Stadt Schönberg, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n.F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2023 ausgeübte Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll. Uns ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche der Stadt gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann.

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

derzeit Personalaufwendungen im Amtshaushalt

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

 Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

 Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

 

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