Beschlussvorlage - 2/174/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

In den Haushaltsjahren 2021/2022 kann trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einnahmepotentiale ein Haushaltsausgleich erneut nicht erreicht werden. Gemäß § 43 Absatz 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben und bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Da die Gemeinde Grieben, seit mindestens drei Haushaltsjahren sowohl insgesamt, als auch jahresbezogene negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen hat und im Haushaltsjahr 2020 eine notwendige Anpassung der Hebesätze vorgenommen hat, könnte sie gemäß § 27 Absatz 2 FAG M-V voraussichtlich die Gewährung einer Sonderbedarfszuweisung zum Ausgleich eines jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen und somit auch die Ergänzungszuweisung gemäß § 27 Absatz 2 Satz 4 FAG M-V erhalten.

 

Eine entsprechende Antragstellung für das Haushaltsjahr 2020 im Berichtsjahr 2021 wird empfohlen.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Fortschreibung zum Haushaltssicherungskonzept in vorliegender Fassung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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