Beschlussvorlage - 4/443/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat 01.09.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 für den Bereich Travemünder Weg in Dassow im Verfahren nach § 13a BauGB gefasst.

Der Bauleitplan soll im Bereich des Travemünder Weges auf dem Flurstück 113 der Gemarkung Vorwerk Dassow, Travemünder Weg 9 aufgestellt werden.

Auf Antrag eines Vorhabenträgers ist die planungsrechtliche Vorbereitung in dem Gebiet eingeleitet worden. An dem Standort ist die Bebauung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 34 BauGB nicht möglich. Deshalb werden die Voraussetzungen für die Bebauung im Verfahren nach § 13a BauGB geschaffen.

Im wirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Berichtigung des Flächennutzungsplanes (verfahrensfrei) nach § 13a BauGB vorgesehen.

Neben der Schaffung der planunsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung werden die Anforderungen der Ver- und Entsorgung abgeklärt. Die Anforderungen mit den Ver- und Entsorgern werden abgestimmt.

Die Vorausetzungen für die verkehrliche Erschließung des Grundstücks sind gegeben. Zusätzliche Anforderungen werden durch einen begleitenden Gehweg und Schaffung von Stellplätzen beachtet.

Der Geltungsbereich des Planes ist um die Arrondierungsflächen an der Straße zu ergänzen. Einzubeziehen sind die Flächen für die Herstellung der öffentlichen Parkplätze.

Im Rahmen der planerischen Vorbereitung wurden unterschiedliche Konzepte überprüft. Favorisiert wird das in der Anlage enthaltende Konzept für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und ausgewählter Behörden und TÖB.

 

 

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow bestätigt die Zielsetzungen des städtebaulichen Konzeptes für die Fortführung im Verfahren nach § 13a BauGB. Das vorliegende Konzept mit Erläuterung wird für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und ausgewählter

Behörden und TÖB empfohlen. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Behörden und TÖB sind frühzeitig um Stellungnahme zu bitten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten trägt der Vorhabenträger

 

 

 

 

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Anlagen

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