Beschlussvorlage - 3/058/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Das Gesetz des Landes M-V zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23.10.2010 enthält im § 18 einen gesetzlich geschützten Baumbestand (siehe Anlage 1).

Die Gemeinde Selmsdorf hat im Jahre 2002 eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen (siehe Anlage 2), die Regelungen über den gesetzlich geschützten Baumbestand hinaus enthält.

 

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es sich bei den gestellten Anträgen auf Baumabnahme grundsätzlich um begründete Anträge gehandelt hat. Die Regelungen der kommunalen Baumschutzsatzung hinsichtlich einer Genehmigungspflicht für Einzelbäume ab einem Stammumfang von 60 cm beeinträchtigen den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig hoch. Die Reglementierungen betreffen vorwiegend Bäume, die als nicht erhaltenswert (Nadelbäume, Pappeln u.a.) angesehen werden.

Unter den gesetzlich geschützten Baumbestand nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 NatSchAG M-V fallen bereits Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen in Hausgärten ab einem Stammumfang von 100 cm.

 

Die Stadt Schönberg hat bereits in 2016 ihre kommunale Baumschutzsatzung aus den vorstehend genannten Gründen aufgehoben. Seit der Aufhebung konnten übermäßige Baumabnahmen bzw. ein Missbrauch nicht festgestellt werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Satzung der Gemeinde Selmsdorf zum Schutz des Baumbestandes aufzuheben (siehe Anlage 3).

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt die anliegende Aufhebungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Selmsdorf.

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Finanz. Auswirkung

 

 

kKeine

 

 

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Anlagen

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