Beschlussvorlage - 3/061/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und Technische Hilfeleistung in Ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen. Für die Erstellung der gemeindlichen Brandschutzbedarfspläne hat der Gesetzgeber Ausführungen in Form der Feuerwehrorganisationsverordnung M-V und einer dazugehörigen Verwaltungsvorschrift erlassen.

 

Die Firma WW Brandschutz GmbH wurde mit der Erarbeitung der Pläne im Amt Schönberger Land nach den gesetzlichen Vorgaben beauftragt. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 BrSchG bei der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken. Die Stellungnahme des Landkreises NWM vom 25.02.2021 wird der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Die einzelnen Brandschutzbedarfspläne werden von Herrn Jens Werner, dem Geschäftsführer von WW Brandschutz, am Sitzungsabend vorgestellt

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan der Stadt Dassow.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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