Beschlussvorlage - 4/648/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Lüdersdorf hat am 25.01.2011 den Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“ der Gemeinde Lüdersdorf für den Bereich des bisherigen Technikstützpunktes des Landwirtschaftsbetriebes Lüdersdorf e.G. gefasst. Das Bauleitplanverfahren erfolgt nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren.

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Dezember 2020 sind Anregungen eingegangen, aus denen sich zur Berücksichtigung von Waldbelangen eine Änderungserfordernis für die Planung ergeben hat. Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung haben in der Fassung vom 21. April 2021 vom 20. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 erneut öffentlich ausgelegen und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden vorgestellt. Für die Planung ergeben sich lediglich redaktionelle Änderungen. Es handelt sich um eine ergänzende nachrichtliche Übernahmen zur Zuständigkeit der UNB bei der Einholung von Fällgenehmigungen für gem. der Satzung zum Schutz der Bäume der Gemeinde Lüdersdorf bzw. nach § 18 NatSchAG M-V gesetzlich geschützte Bäume.

 

Darüber hinaus macht die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern die Auflage, die gesetzlichen Vorgaben nach § 20 LWaldG als Textfestsetzung in die Planung aufzunehmen und zulässige Ausnahmen gemäß WaldabstandsVO für das Plangebiet eindeutig zu bestimmen.

 

Da die Ergänzungen aus dem Beteiligungsverfahren hervorgegangen sind und lediglich konkretisierenden Charakter haben, sind die Grundzüge der Planung davon nicht berührt.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf erhebt die Vorschläge des zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange in der vorliegenden Form zum Beschluss. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Der Gemeinde entstehen keine Kosten. Die Kostenübernahme ist durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor geregelt.

 

 

 

 

 

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