Beschlussvorlage - 2/241/2021

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Mit der Umstellung des „Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungssystems“ (NKHR-MV) auf die kommunale Doppik im Haushaltsjahr 2012 erfolgten immer wieder z.T. bedeutsame Anpassungen bzw. Neuregelungen im untergesetzlichen Regelwerk (hier insb. Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen).

Neben einer umfassenden Reform in 2019 und dem Inkrafttreten des sog. Doppik-Erleichterungsgesetzes, der Doppik-Erleichterungsverordnung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschrift einschließlich ihrer Anlagen, waren die Vorschriften zur Doppik bereits im Jahr 2016 umfassend evaluiert worden.

Diese Evaluierung umfasst

  • Die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 19. Mai 2016 und
  • Die Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 20. Mai 2016

Inhaltlich legt das überarbeitete Regelwerk neue Rahmenbedingungen fest, um eine vertretbare Reduzierung des Verwaltungsaufwandes rechtssicher zu ermöglichen und die praktische Anwendung zu vereinfachen. Darüber hinaus soll die Transparenz, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Haushaltsunterlagen erhöht werden.

Die Bilanzierung und Bewertung betreffend wurden für folgende Vorgaben deutliche Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen

  • Verzicht auf Rückstellungsbildung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub und nicht abgegoltene Überstunden
  • Wertgrenzen für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen
  • Verzicht auf eine Bilanzierung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände bis 1.000 €/netto

 

Die Bewertungsrichtlinie des Amtes Schönberger Land und der amtsangehörigen Städte und Gemeinden enthält derartige Festlegungen zu vorgenannten Optionen bisher nicht und wurde entsprechend angepasst.

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Der Amtsausschuß beschließt die 2. Änderung zur Bewertungsrichtlinie des Amtes Schönberger Land in der Fassung vom 11.11.2021.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...