Beschlussvorlage - VO/3/0012/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gem. § 51 Abs. 1 Straßen-Wegegesetz M-V können Gemeinden den Straßen Namen geben. Die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Sobald diese Belange Bedeutung bekommen, hat die Gemeinde dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den auf Ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen Namen gibt. Bedeutung erlangt diese Straße, sobald sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Dassow beschließt den Flurstücken

00003/003, 00004/002, 00005/002, 00005/004, 00008/001,

00008/003, 00008/004, 00009/003, 00009/005, 00013/001,

00014/001 und 00107/002 in der Gemarkung Rosenhagen, Flur 2

 

den Straßennamen ____________________________ zu geben.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Benennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

Die Vergabe von Hausnummern erfolgt nach Antragstellung vom Amt aus.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

1 Straßennamensschild mit Pfosten im Wert von ca. 200,-€

Die Beschaffung ist über den vorhandenen HH-Ansatz finanzierbar.

 

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Anlagen

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