26.09.2023 - 6.2.1 Satzung der Stadt Dassow über die 1. Verlängeru...

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Beschluss:

 

  1. Aufgrund der §§ 14, 16 und § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) erlässt die Stadtvertretung der Stadt Dassow folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre (nachfolgend Veränderungssperre genannt).

 

                                 § 1 Zu sichernde Planung

 

Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 12. Oktober 2021 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 29. Oktober 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

 

             § 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst nachfolgende Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Rosenhagen:

17, 18, 19/1, 19/5, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 135, 29, 26, 32, 155, 33, 34, 35, 36, 42, 43, 50/5, 50/4, 50/3, 50/2, 50/1, 50/6, 51/1, 51/2, 52/1, 52/2, 53, 54, 55, 41, 56, 133, 57, 58, 59, 60 und ist in dem beigefügten Übersichtsplan durch Umrandung mit einer schwarzen unterbrochenen Linie gekennzeichnet. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.

 

                  § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:
  1. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

                    § 4 Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind (§ 17 Abs. 4 BauGB) oder sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

Anlagen:

Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre als Bestandteil der Satzung.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

11

0

0

 

 

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

  Veränderungssperre wude ausgefertigt und bekannt gemacht.

 

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Anlagen zur Vorlage

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