16.09.2010 - 5 Beratung zur Satzung zur Kindertagesstättenförd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Status Beschluss:
- Autorisiert
- Datum:
- Do., 16.09.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Administrator Administrator
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Herr Abel stellt die Vorlage und den Diskussionshintergrund vor.
Es besteht zunächst große Uneinigkeit darüber, ob die vorliegende zur Diskussion stehende Satzung wirklich der Richtigkeit entspricht. Herr Borchardt gibt an, dass bei allen Änderungen die Schriftform kursiv gewählt worden ist.
Folgende Punkte werden intensiv diskutiert:
- Notbetreuung in den Kitas
- Kündigungsfrist im Hort
- Laufzeit des Betreuungsvertrages im Hort
- Mehrbedarf der Eltern
Frau Wegner und Frau Jürgens als Leiterinnen von Kindertagesstätteneinrichtungen geben den Ausschussmitgliedern unterstützende praxisnahe Hinweise.
Herr Abel kritisiert, dass zu der Vorlage eine Änderung der Anlage zur Gebührensatzung erfolgen soll, aber die eigentliche Gebührensatzung nicht mit verschickt wurde.
Es werden folgende Änderungen zur Satzung einheitlich abgestimmt:
§ 3 (1) Satz 6 ist ersatzlos zu streichen. (Für den Tag nach Himmelfahrt wird keine Notbetreuung angeboten)
§ 3 (1) Satz 5 lautet neu:
Eltern, deren Kinder die Kindertagesstätten der Gemeinde Lüdersdorf besuchen, haben die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Betriebsferien bis spätestens 4 Wochen vor Betreuungsbeginn bei der Leitung der Einrichtung anzuzeigen und anhand einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
§ 3 (2) Änderungen der Öffnungszeiten
Hort Herrnburg (Ferienzeit)
- Teilzeit (bis zu 3 Stunden täglich) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
§ 6 (2) Satz 1 lautet neu:
Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses in den Kindergärten ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31.07.2010) möglich.
§ 6 (2) neuer Satz 5:
Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses im Hort ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
§ 6 neuer Absatz 3 (jetziger Absatz 3 wird zu Absatz 4)
Die Betreuung im Hort endet grundsätzlich mit Ablauf des 3. Schuljahres. Ein Betreuungsbedarf für das 4. Schuljahr bedarf einer schriftlichen Antragsstellung bis spätestens zum 01.05. des 3. Schuljahres. Im Übrigen ist eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
Es werden folgende Änderungen zur Anlage der Gebührensatzung einheitlich abgestimmt:
Im Kindergarten ist zu streichen: Mehrbedarf über 10.Std.
Im Hort ist zu streichen: Mehrbedarf über 3 bzw. 6 Std. während der Schulzeit
bzw. Überschreitung der Öffnungszeit
In der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen ist bei § 3 (3) folgender Satz 2 neu mit aufzunehmen:
Die Gebühr wird zum Ende des Betreuungsjahres durch Gebührenbescheid erhoben.
Es wird einstimmig abgestimmt, die Vorlage nicht zu beschließen, sondern zur nächsten Sitzung eine vollständig überarbeitete Satzung zur Kindertagesstättenförderung nebst Gebührensatzung mit Anlage zu verabschieden.
Frau Wegner und Frau Jürgens verlassen die Sitzung.
Realisierung 2
28.09.2010 16:41:23 Borchardt, Marcel - Termin angelegt: 28.09.2010
29.09.2010 09:21:31 Lütgens-Voß, Anke - mitverantw. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich I / mitverantw. Sachb. geändert: (alle) --> Anke Lütgens-Voß / Termin geändert: 01.10.2010 / Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt
29.09.2010 09:21:34 Lütgens-Voß, Anke - Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt
04.10.2010 08:15:01 Lütgens-Voß, Anke
Vermerk:
Ein neuer Satzungsentwurf wurde erstellt.
04.10.2010 08:15:07 Lütgens-Voß, Anke - Status auf "Geprüft" gesetzt
04.10.2010 08:15:09 Lütgens-Voß, Anke - Status auf "Autorisiert" gesetzt
Anlagen zur Vorlage
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