14.03.2013 - 9 Satzung über eine Veränderungssperre für das Ge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Gemeindevertretung Selmsdorf
- Datum:
- Do., 14.03.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Herr Tauchert teilt mit, dass ihm keine Informationen zu dem Sachverhalt vorliegen. Herr Mühlenberg ist der Auffassung, dass Herr Tauchert die Möglichkeit gehabt hätte, die Informationen vor der Sitzung einzuholen. Herr Albeck erläutert, dass die heutige Beschlussfassung notwendig ist, weil die seinerzeit verabschiedete Veränderungssperre in Kürze ausläuft.
Herr Hufmann erläutert den derzeitigen Verfahrensstand und die Bedeutung einer Veränderungssperre. Es ist auch bekannt, dass die Deponie nach Erlass der Veränderungssperre Klage erhoben hat, diese jedoch nicht verfolgt und nach wie vor bereit ist mit der Gemeinde zusammenzuarbeiten.
Herr Tauchert beantragt die namentliche Abstimmung.
Beschluss
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I.S. 2585), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf folgende Satzung:
§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 Deponie auf dem Ihlenberg vom 31.März 2011, bekannt gemacht am 29.April 2011, wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr verlängert.
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist; spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten.
Hinweise:
Entschädigungen
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verlängerung der Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre ist gem. § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.