17.09.2015 - 10 Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird die Vorlage VO/4/0180/2015-1 ausgehändigt.

Herr Bürgermeister Götze erläutert die Beschlussvorlage.

 

Die Mitglieder des Hauptausschusses sehen noch Klärungsbedarf zu den Eigentumsverhältnissen des öffentlichen Weges.

Herr Bürgermeister Götze wird diese Frage während der Sitzung der Stadtvertretung beantworten.

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Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt:

1.Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg fasst den Beschluss über den Entwurf zur Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und zugehöriger Begründung.

2.Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

3.Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

4.Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

5.Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

6.In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Innenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist.

7.Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei der Aufstellung der Satzung der Stadt Schönberg über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Bereich westlich der Marienstraße ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

5 Ja-Stimmen

- Gegenstimmen

1 Enthaltung

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Realisierung 2

 

 

23.09.2015  13:38:37    Horstmann, Klaus-Peter  - Termin angelegt: 23.09.2015

 

23.09.2015  13:38:43    Horstmann, Klaus-Peter  - mitverantw. Amt geändert: Fachbereich IV --> (offen)

 

23.09.2015  14:41:30    Schuhr, Volker  - mitverantw. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV / mitverantw. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland

Vermerk:

z. Ktn.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=3836&TOLFDNR=55665&selfaction=print