20.03.2018 - 6 Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Pahl begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Mahnel. Einvernehmlich wird Herrn Mahnel das Rederecht erteilt.

Herr Mahnel erläutert den Sachverhalt und geht dabei auf die neue Baunutzungsverordnung ein. Im vorliegenden Entwurf ist pro 1 Wohnhaus eine Ferienwohnung zulässig. Nur Ferienhäuser sind unzulässig. Die nochmalige Auslegung ist notwendig, um die Planung rechtssicher zu machen.

Herr Matzke informiert über die Beratung dazu im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Tourismus.

Auf Nachfrage von Herrn Westphal zur Überbauung des Flurstückes 38/1 teilt Frau Pahl mit, dass dort Schächte vorhanden sind. Herr Matzke ergänzt, dass dort aktive Leitungen liegen und das Grundstück erst verkauft werden kann, wenn die Leitungsrechte gesichert und eingetragen sind.

Herr Mahnel merkt an, dass es sich um ein städtisches Grundstück handelt und somit planungsrechtlich zunächst nicht von Bedeutung ist.

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Beschluss:

  1. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) mit den Örtlichen Bauvorschriften und die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB  bestimmt.
  2. Der Geltungsbereich des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Stadt Dassow für den Bebauungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Pötenitz für das Wohngebiet "Am Dorfschlag" wird wie folgt begrenzt:             

-       im Norden: durch die Bergstraße,

-       im Osten: durch die Eichenallee,

-       im Süden: durch Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 1,

-       im Westen: durch die Zufahrtsstraße in das Wohngebiet "Am Dorfschlag".

  1. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften und die zugehörige Begründung sind verkürzt auf die Dauer von 2 Wochen gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die erneute Auslegung zu benachrichtigen.
  2. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB in angemessener Frist am Planverfahren erneut zu beteiligen.
  3. Die erneute öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist anzugeben, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

12 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

28.03.2018  08:21:09    Lehmann, Frank 

Termin angelegt: 28.03.2018

 

28.03.2018  13:11:42    Kopp, Antje 

bearb. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV

bearb. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland

Termin geändert: 13.04.2018

Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt

 

28.03.2018  13:11:48    Kopp, Antje 

Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt

 

24.04.2018  08:06:49    Kortas-Holzerland, Gesa 

Status auf "In Bearbeitung" gesetzt

Vermerk:

Auslegung beginnt ab 17.05.2018

 

24.04.2018  08:06:54    Kortas-Holzerland, Gesa 

Status auf "Erledigt" gesetzt

 

24.04.2018  15:56:41    Kopp, Antje 

Status auf "Geprüft" gesetzt

 

24.04.2018  15:56:44    Kopp, Antje 

Status auf "Autorisiert" gesetzt

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Realisierung

Realisierung:

 

Auslegung beginnt ab 17.05.2018

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=4481&TOLFDNR=66726&selfaction=print