29.09.2022 - 5.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39 der Stad...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert ausführlich den Vorentwurf. Die Raumordnung hat einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m² zugestimmt. Verkehrlich gibt es für die Zu- und Abfahrten keine Veränderungen. Im hinteren Bereich des Gebäudes gibt es größeren Bewuchs, sodass eine Vorortabstimmung mit der Forstbehörde stattgefunden hat. Es ist als Wald deklariert. In Abstimmung mit der Forstbehörde wird die hintere Baugrenze auf die bisherige Gebäudekante gelegt. Hierfür liegt das Einvernehmen der Forstbehörde schriftlich vor. Die Abnahme der Gehölze nördlich des Parkplatzes ist mit dem Vorhabenträger abzustimmen. Offen ist die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers. Hier muss der Nachweis erbracht werden. Naturschutzbelange wurden geprüft und stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Belieferung erfolgt von hinten.

Herr Matzke fragt nach den vorhabenbezogenen Unterlagen zum Bebauungsplan.

Es werden einstimmig die Unterlagen zur Vorhabensbeschreibung aus dem Aufstellungsbeschluss herangezogen.

70 Stellplätze werden für das Vorhaben als ausreichend betrachtet.

Reduzieren

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Bauen empfiehlt für den Vorentwurf, das Dach als Gründach in Kombination mit PV-Anlagen und den Turm nur als Gründach festzusetzen.

Ansonsten ergeht folgende Beschlussempfehlung an die Stadtvertretung zum Vorentwurf:

 

1. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Dassow wird wie folgt begrenzt:

- im Norden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

- im Osten: durch die B 105,

- im Süden und

im Westen: durch den vorhandenen Geh- und Radweg bzw. Gehölzflächen am Geh- und Radweg.

2. Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

4. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

5. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

6

0

0

 

 

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=1019514&selfaction=print