20.04.2006 - 8.1 B-Plan 012

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

1.       Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hebt den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 012 der Stadt Schönberg für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 auf.

2.       Die bereits beschlossene Abwägung wird präzisiert und ergänzt um Ausführungen gemäß Anlage zu den Punkten:

-          Ausgleichs- und Ersatzbilanz

-          Oberflächenwasserproblematik

-          Ausnahmegenehmigung für § 20 Biotope

-          Verfügbarkeit der Ausgleichs- und Ersatzflächen.

Die Abwägung zum Bebauungsplan wird unter Berücksichtigung der genannten Punkte ergänzend erneut beschlossen. Die tabellarische Zusammenstellung des ursprünglichen Abwägungsbeschlusses wird bestätigt.

3.       Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) sowie nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V Nr. 16 Seite 468), einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, beschließt die Stadt Schönberg die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 012 der Stadt Schönberg für das Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

  1. Die Begründung wird gebilligt.
  2. Das Bauamt des Amtes Schönberger Land wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 012 der Stadt Schönberg für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 012 der Stadt Schönberg für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Der Bebauungsplan ist aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.
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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

10 Ja-Stimmen

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