31.03.2011 - 6 Veränderungssperre über den Geltungsbereich des...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Kreft beantragt namentliche Abstimmung.

 

Herr Kniep beantragt die Absetzung des Tagesordnungspunktes.

 

Herr Albeck weist darauf hin, dass die Veränderungssperre jederzeit aufgehoben und auch Bauanträgen zugestimmt werden kann.

 

Herr Hitzigrat bittet um Abstimmung zum Antrag von Herrn Kniep zur Absetzung des Tagesordnungspunktes.

Abstimmungsergebnis:

3 Ja-Stimmen

6 Gegenstimmen

- Enthaltung

 

Sodann erfolgt die namentliche Abstimmung über den Beschlussvorschlag.

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Beschluss

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I.S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land M-V (KV M-V) vom 13. Januar 1998 beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 "Deponie auf dem Ihlenberg":

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Mit dem Bebauungsplan Nr. 18 "Deponie auf dem Ihlenberg" wird das Ziel verfolgt, die bauliche und sonstige Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches planungsrechtlich zu steuern und insbesondere die langfristige Vereinbarkeit der Interessen des Deponiebetreibers mit den Belangen der angrenzenden Siedlungsflächen sicherzustellen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 18 reagiert die Gemeinde auf Bestrebungen des Deponiebetreibers, das Maß der baulichen Nutzung auf dem Gelände der Deponie zu intensivieren. Gleichzeitig soll auch die Art der baulichen und sonstigen Nutzung erweitert und verändert werden.

Die Gemeinde erkennt in diesen Bestrebungen die Gefahr, dass insbesondere die mit dem Deponiebetrieb verbundenen Immissionen eine nachhaltig negative Wirkung auf das Gemeindegebiet selbst, aber auch auf das Gebiet der Nachbargemeinde Schönberg entfalten werden. Daher soll mit dem B-Plan ein Katalog der zulässigen Nutzungen definiert werden. Mit dem B-Plan soll gleichzeitig eine Satzung erarbeitet werden, die mögliche städtebauliche Spannungen zwischen Deponiebetrieb und gemeindlichen Interessen (Ausbau des Wohnstandortes, Ausbau des Tourismusbereiches, Werterhaltung der gemeindlichen Infrastruktur u.a.) abbaut.

 

§ 2

Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18.

Dieser umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Selmsdorf Dorf, Flur 4:

14 bis 47, 49, 56/1, 57, 58, 59, 61 (teilw.), 76/1, 78/1, 79/1, 80/1, 81/1, 85/1 sowie 108 bis 113 und folgende Flurstücke in der Gemarkung Sülsdorf, Flur 2: 51, 52, 54 bis 61 sowie 62/1 und 63/1.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich auch aus dem Übersichtsplan als Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Teil der Satzung.

 

Zur Sicherung der Planung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 eine Veränderungssperre erlassen.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1.              In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a)              Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b)              erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2.              Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

1.              Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

2.              Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren.

 

§ 5

Entschädigungen im Rahmen der Veränderungssperre

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind.

Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Selmsdorf beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

§ 6

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Namentliche Abstimmung:

Herr Mühlenberg              Enthaltung

Herr Knoop                            ja

Herr Kniep                            Enthaltung

Herr Albeck                            ja

Herr Hitzigrat                            Enthaltung

Frau Scherlipp              ja

Herr Kreft                             ja

Herr Tauchert                            ja

Herr Lüth                            ja

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=35199&selfaction=print