26.05.2011 - 13 Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert den Sachverhalt mit Hilfe einer Karte.

Er empfiehlt, die Veränderungssperre auf 2 Jahre festzusetzen auf Grund von glichen Entschädigungsansprüchen.

 

Herr Jörke führt aus, dass der Sachverhalt erst nach der Sommerpause im Bauausschuss beraten wird, da es vor der Pause kaum möglich sei.

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Beschluss

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 14 bis 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtswirksamen Änderungen beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg folgende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet der Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012, Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ :

 

              § 1 Zu sichernde Planung

 

              Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat beschlossen, für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 012, Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“, die Änderung und Ergänzung aufzustellen. Das Plangebiet wird in der Übersicht abgegrenzt. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre beschlossen. Das Gebiet befindet sich zwischen Rottensdorfer Straße und Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 der Stadt Schönberg.

 

              § 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

              Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan als Bestandteil dieser Satzung, und umfasst in der Gemarkung Schönberg, Flur 1 nachfolgend aufgeführte Flurstücke: 354/3 tlw., 355/10, 355/11, 356/3 tlw., 356/4, 356/5, 356/7, 356/11, 357/1, 357/4, 358/2, 359 tlw., 495/7, 495/8 tlw., 496/1, 496/2 tlw., 497/2 tlw., 497/5, 497/7, 497/8, 497/12, 497/13, 497/14, 497/17, 497/19, 497/21 tlw., 497/22, 498/1 bis 498/3, 499/1, 499/2, 499/3 tlw., 513/8, 513/38 bis 513/42

 

              § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1a)              Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht               beseitigt werden;

1b)              erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und               baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder               anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2.              Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1  eine               Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die               Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

1.              Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen                Bekanntmachung in Kraft.

 

2.              Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich               der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren.

 

3.              Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre einschließlich des               dazugehörigen Übersichtsplanes im Amt Schönberger Land, Fachbereich IV,               Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, während der Dienststunden einsehen und über               den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Hinweise

 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind.

 

Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schönberg beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

9 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

09.06.2011  18:32:26    Lütgens-Voß, Anke  - Termin angelegt: 09.06.2011

 

13.07.2011  11:50:32    Kortas-Holzerland, Gesa 

Vermerk:

Veröffentlichung wird vorbereitet

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