25.10.2012 - 6 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Wohngebi...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Kreft spricht sich gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus, da nicht abzusehen ist wann der geplante Bolzplatz gebaut werden kann.

Herr Kniep spricht sich gegen den Kunstrasenplatz aus.

Frau Kopp erläutert zur Sachlage, dass die Gemeinde die Projektkosten eingestellt hat. Im Zuge der Planung stellte sich heraus, dass die geplante Lage des Bolzplatzes dem jetzigen Bebauungsplan widerspricht. Daher ist es notwendig, das Baurecht durch Änderung des Bebauungsplanes zu schaffen.

Herr Albeck und Herr Hitzigrat führen aus, dass sich der jetzige Bolzplatz nach dem jetzigen B-Plan innerhalb der Fläche einer geplanten Turnhalle befindet. Beide gehen davon aus, dass es in Kürze keinen Turnhallenbau in der Gemeinde geben wird, da auch gerade erst die vorhandene Sporthalle kostenaufwendig saniert wurde.

Es erfolgt die Abstimmung zum Beschlussvorschlag.

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Beschluss

1.              r den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Wohngebiet am Sandberg" der Gemeinde Selmsdorf, begrenzt im Norden durch die Kreisstraße 1 Selmsdorf –dersdorf, im Osten durch die Verkehrs- und Wohnbauflächen des Bebauungsplanes Nr. 10 "Flöhkamp" sowie im Süden und Osten durch Ackerflächen, soll gemäß §§ 2 und 8 BauGB die Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 aufgestellt werden.

2.              Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

Mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung bzw. für die planungsrechtliche Sicherung eines Kleinfeld-Sportplatzes geschaffen werden. Die Gemeinde beabsichtigt, das innerhalb des "SO-Sporthalle" befindliche Spielfeld mit einem Kunstrasen zu versehen. Dazu ist Baurecht für die beabsichtigte Nutzung zu schaffen. Das bestehende Baugebiet "SO-Sporthalle" soll in ein SO-Gebiet mit der Bezeichnung "Kleinfeld-Sportplatz" umgewidmet werden.

Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere immissionsschutzrechtliche Belange zu prüfen. In Abhängigkeit von den gutachterlichen Aussagen sollen der konkrete Standort sowie festzusetzende Schallschutzmaßnahmen bestimmt werden. Dabei ist der Schutz der vorhandenen Wohnbauflächen vor unzulässigen Immissionsbelastungen zu berücksichtigen.

3.              Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimmen

3 Gegenstimmen

- Enthaltung

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=42958&selfaction=print