17.09.2015 - 9 Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird die Vorlage VO/4/0179/2015-1 ausgehändigt.

Herr Bürgermeister Götze erläutert die Beschlussvorlage.

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Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt:

  1. Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 der Stadt Schönberg für das Gebiet Dassower Straße bis Mittlere Feldstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Das Plangebiet befindet sich im Norden der Stadt Schönberg westlich der Dassower Straße und wird in zwei Teilbereiche gegliedert.

Der Teilbereich 1 wird wie folgt begrenzt:

-          nordöstlich:durch den äeren Rand der Lindenstraße,

-          dlich:durch eine Parkanlage,

-          dwestlich:durch den Böschungsbereich des vorhandenen Teiches,

-          westlich:durch die vorhandene Wohnbebauung.

Der Teilbereich 2 wird wie folgt begrenzt:

-          nordöstlich:durch die vorhandene Wohnbebauung,

-          stlich:durch die Dassower Straße,

-          dwestlich:durch die öffentliche Stellplätze und Stellplätze

des vorhandenen Diskounters,

-          nordwestlich:durch die die 100m-Bahn der Schule.

2.Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

3.Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

5.Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

6 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

23.09.2015  13:38:02    Horstmann, Klaus-Peter  - Termin angelegt: 23.09.2015

 

23.09.2015  13:38:07    Horstmann, Klaus-Peter  - mitverantw. Amt geändert: Fachbereich IV --> (offen)

 

23.09.2015  14:42:31    Schuhr, Volker  - mitverantw. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV / mitverantw. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland

Vermerk:

z. Ktn.

 

13.10.2015  08:10:25    Kortas-Holzerland, Gesa 

Vermerk:

zur Kenntnis genommen.

Relevant Beschluss der Stadtvertretung.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=55664&selfaction=print