10.10.2017 - 8 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Bürgermeister Götze erläutert die Beschlussvorlage.

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Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt:

  1. Aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) erlässt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat die Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021, Industrie- und Gewerbegebiet „An der Bundesautobahn A 20" beschlossen. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021, Industrie- und Gewerbegebiet „An der Bundesautobahn A 20" wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021, Industrie- und Gewerbegebiet „An der Bundesautobahn A 20" Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

-                im Nordwesten: durch den Ortsrand von Sabow,

-                im Osten: durch den Verlauf der Bundesstraße B 104

-                im Süden:durch den Verlauf der Bundesautobahn A20,

-                im dwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan als Bestandteil dieser Satzung, und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke in der Gemarkung Sabow, Flur 1, Flurstücke 59/3, 51/2 (tlw.), 51/1, 49/10 (tlw.), 48, 43, 42/11 tlw., 42/10, 42/9, 42/8, 42/7,42/6, 42/5, 41/7 tlw., 41/6, 41/5, 41/4, 41/3, 41/1, 40/15, 40/14, 40/13, 40/12, 40/11, 40/10, 40/9, 40/8, 40/7, 40/6, 40/5, 40/2, 40/1, 39/2, 39/1,

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

(2)Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

(3)Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

(1)          Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen  Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)          Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

6 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

06.11.2017  11:23:30    Lehmann, Frank 

Termin angelegt: 06.11.2017

 

06.11.2017  11:26:37    Schuhr, Volker 

federf. Amt geändert: Fachbereich IV --> Fachbereich III

federf. Sachb. geändert: Volker Schuhr --> Antje Kopp

 

07.11.2017  12:44:19    Kopp, Antje 

bearb. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV

bearb. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland

Termin geändert: 17.11.2017

Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt

 

07.11.2017  12:44:22    Kopp, Antje 

Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt

 

24.04.2018  09:31:04    Kortas-Holzerland, Gesa 

Status auf "In Bearbeitung" gesetzt

Vermerk:

Beschluss STV Relevant

 

24.04.2018  09:31:09    Kortas-Holzerland, Gesa 

Status auf "Erledigt" gesetzt

 

01.11.2018  16:58:27    Kopp, Antje 

federf. Sachb. geändert: Antje Kopp --> (alle)

 

12.11.2018  08:12:37    Hillbrecht, Jens 

Status auf "Geprüft" gesetzt

Vermerk:

FB IV

 

12.11.2018  08:12:41    Hillbrecht, Jens 

Status auf "Autorisiert" gesetzt

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=64900&selfaction=print