Beschlussvorlage - 3/059/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Einführung der Funktion Amtsjugendfeuerwehrwart/in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Sebastian Gutt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss Amt Schönberger Land
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Entscheidung
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25.03.2021
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Sachverhalt
Auf der Wehrführerberatung am 10.07.2020 wurde sich einstimmig dafür ausgesprochen, die Funktion des Jugendfeuerwehrwartes auf Amtsebene einzuführen.
Der/Die Amtsjugendfeuerwehrwart/in soll folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Ausbildung der Jugendfeuerwehren fördern
- Organisation der Veranstaltungen Amtsjugendfeuerwehrtag und Fit-for-Fire Sportfest
- Öffentlichkeitsarbeit für die Jugendfeuerwehren
- die Interessen der Jugendfeuerwehren gegenüber dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss vertreten
Gemäß Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung M-V ist für die Funktion des Amtsjugendfeuerwehrwartes die Mindestausbildung Gruppenführer, Jugendfeuerwehrwart und der Besitz einer gültigen Jugendleiter-Card erforderlich. Rechtliche Vorgaben im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) gibt es nicht. Die Einführung der Funktion des Amtsjugendfeuerwehrwartes ist eine freiwillige Aufgabe.
Eine entsprechende Wahlordnung ist noch zu erlassen. Auf Gemeindeebene wird das Wahlverfahren per Satzung, welche durch den jeweiligen Wehrvorstand erlassen wird, geregelt. Es wird empfohlen, den Erlass der Wahlordnung an die Amtswehrführung zu delegieren.
Nach § 5 der FwEntschVO M-V können Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe an Personen mit besonderen Aufgaben gezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Ausbilder/innen, Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte. Die gemeindlichen Jugendwarte im Amt Schönberger Land erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- bis 70,- Euro.