03.05.2022 - 6.2 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Bauausschussvorsitzende, Herr Zwiebelmann, übergibt Herrn Mahnel zur Erläuterung der Beschlussvorlage das Wort.

Herr Mahnel teilt mit, dass es von der Diakonie die Anfrage gibt, die geplante Erschließungsstraße um 50 cm tiefer zu legen. Herr Mahnel erläutert dazu, dass es sich für die gegenüberliegende Wohnbebauung negativ auswirkt und auch der Erschließungsplaner der Straße äußerte dazu seine Bedenken.

 

Gemeinsam mit dem Planungsbüro Mahnel einigt sich der Bauausschuss auf folgende Änderung:

Teil B – Text

3. Höhenlage

Punkt 3.3 Die konstruktive Sockelhöhe darf für die WA1- und WA2-Gebiete maximal 0,5 m über dem unteren Bezugspunkt liegen. Das Maß der konstruktiven Sockelhöhe bezieht sich auf den vertikalen Abstand zwischen der Erdgeschossfußbodenoberkante und dem unteren Bezugspunkt. Der Erdgeschossfußboden in den WA1- und WA2-Gebieten darf jedoch nicht unter dem unteren Bezugspunkt liegen; die Fläche für Gemeinbedarf ist von dieser Regelung ausgenommen.

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Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung empfiehlt den nachstehenden Beschlussvorschlag einschl. der vorstehenden Änderung zum Teil B – Text.

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“, bestehend aus der Planzeichnung Teil A, dem Text Teil B mit den örtlichen Bauvorschriften, begrenzt:

        im Nordosten: durch eine vorhandene Feldhecke und angrenzende land-wirtschaftliche Flächen,

        im Südosten: durch den Bünsdorfer Weg,

        im Südwesten: durch eine vorhandene Hecke und daran angrenzend das bebaute Grundstück Arndtsberg Nr. 5 und getrennt durch einen öffentlichen Weg die bebauten Grundstücke Arndtsberg Nr. 7, und Nr. 11,

        im Westen: durch eine vorhandene Feldhecke,

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.
  2. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.
  3. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.
  4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

6

0

0

 

 

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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

- z. K. – Entscheidung erfolgt über die Stadtvertretung

- Beschlussauszug an zuständigen Planer (PBM) übermittelt