25.03.2021 - 7.1 Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Ko...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Amtsausschuss Amt Schönberger Land
- Status Beschluss:
- Autorisiert 31.08.2021
- Datum:
- Do, 25.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Klaus-Peter Horstmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Einleitend wird der Vorlageentwurf umfassend von Frau Lütgens-Voß erläutert.
Ferner sprechen hierzu Herr Lenschow, Frau Pahl, Herr Kreft, Herr Korn, Herr Westphal, Herr Stoeter, Frau Sandmann und Frau Stinnes-Mauch.
Im Ergebnis der Diskussion wird darum gebeten, dass die Amtsverwaltung eine Abfrage startet, in wie weit alle Amtsausschussmitglieder über die technischen Möglichkeiten verfügen, eine Sitzung per Videokonferenz abzuhalten. Ferner wird für den Fall der Tagung per Videokonferenz darum gebeten, vorab eine „Generalprobe“ durchzuführen.
Beschluss:
Der Amtsausschuss beschließt, dass
- gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie in den Sitzungen des Amtsausschusses sowie den Sitzungen seiner Ausschüsse eine unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleiben kann und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum des Amtes oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden.
- gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie die Sitzungen des Amtsausschusses sowie seiner Ausschüsse ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz).
- gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie der Amtsausschuss und seine Ausschüsse in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen können.
- Die konkreten Maßnahmen werden vom Amtsvorsteher in Abstimmung mit der Amtsverwaltung festgelegt. Der Amtsvorsteher wird beauftragt, die technischen Voraussetzungen für eine Gremienarbeit gem. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie herzustellen.
- Vor Durchführung einer Sitzung per Videokonferenz sind bei den Amtsausschussmitgliedern die technischen Voraussetzungen abzufragen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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40,3 kB
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