07.02.2023 - 7.1 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Status Beschluss:
- Autorisiert 06.04.2023
- Datum:
- Di., 07.02.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Stefanie Müller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Zwiebelmann übergibt Frau Patzelt das Wort für weitere Erläuterungen.
Es wird sich darüber geeinigt, dass im § 3 Abs. 5 der Satz 2 ersatzlos gestrichen wird. Das Planungsbüro Mahnel wird die Änderungen im Text und in den Ergänzungen vor Beschlussfassung der Stadtvertretung vorlegen bzw. erläutern.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung empfiehlt:
- Die Stadt Schönberg fasst den Beschluss über die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schönberg von Teilflächen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schönberg Bereich Ratzeburger Straße – Petersberger Weg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB. Der Geltungsbereich umfasst Grundstücke an der Ratzeburger Straße 51 bis 95 sowie die rückwärtigen Grundstücksteile der Hausnummern Ratzeburger Straße 63, 75 und 77.
- Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schönberg von Teilflächen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schönberg Bereich Ratzeburger Straße – Petersberger Weg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
- Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wird nur für einen Teilbereich der Ortslage aufgestellt.
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
- Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
- Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schönberg von Teilflächen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schönberg Bereich Ratzeburger Straße – Petersberger Weg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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2,9 MB
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2
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2 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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