04.06.2024 - 6.3 Bebauungsplan Nr. 36 der Stadt Dassow - Beschlu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Gremium:
- Stadtvertretung Dassow
- Status Beschluss:
- Autorisiert 04.09.2024
- Datum:
- Di., 04.06.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Deborah Horn
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Westphal erklärt sich gemäß § 24 KV M-V für befangen und rückt vom Sitzungstisch ab.
Frau Pahl begrüßt die beiden Vertreter des beauftragten Planungsbüros.
Herr Wilke erläutert die bereits stattgefunden Vorberatungen und die Bürgerumfrage.
Ebenso sprechen Frau Pahl und Herr Matzke zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit.
Herr Burchardt gibt des Hinweis, dass die Berücksichtigung des Sportplatzes ein dringendes Thema ist.
Beschluss:
- Der Vorentwurf (Städtebauliches Konzept) des Bebauungsplanes Nr. 36 der Stadt Dassow mit dem Arbeitstitel „Wohnbauentwicklung zwischen Bahnhofstraße und Gewerbegebiet“ für den Bereich östlich der Wohnbebauung Jens-Voigt-Ring und der Bahnhofstraße, südlich der Wohnbebauung Theodor-Fontane-Straße/ Thomas-Mann-Straße/ Goethestraße sowie westlich des Gewerbegebietes Holmer Berg bestehend aus der Planzeichnung (Vorentwurf) und der Kurzbegründung, werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Die genaue Lage des Plangebietes ergibt sich aus der beiliegenden Plankarte.
- Die Verwaltung des Amtes Schönberger Land wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen und ergänzend durch öffentlichen Aushang die Planunterlagen frei zugänglich zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass nach § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Dassow den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt nicht für die Rechtmäßigkeit des Planes von Bedeutung ist.
- Die Verwaltung des Amtes Schönberger Land wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit den Unterlagen gemäß vorgenannter Ziffer 1 durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Die nach § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischen Weg benachrichtigt werden.
- Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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5,4 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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