12.10.2006 - 11.2 Bürgermeister
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11.2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Selmsdorf
- Datum:
- Do., 12.10.2006
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Klaus-Peter Horstmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Die
stellvertretende Bürgermeisterin Frau Redepenning übernimmt die
Sitzungsleitung, da Herr Bürgermeister Hitzigrat gemäß § 24 KV M-V wegen
Befangenheit nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt.
Herr
Brinker unterbreitet sodann folgenden Beschlussvorschlag:
- Die
Gemeindevertretung stellt fest, dass Herr Bürgermeister Hitzigrat für die
Stasi tätig war und aufgrund seiner Tätigkeit Zweifel an der Eignung
bestehen. Diese Zweifel konnte Herr Hitzigrat nicht ausräumen. Damit
fehlen ihm gemäß § 8 Abs. 4 Ziff. 2 LBG M-V die persönlichen
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis.
- Die
Gemeindevertretung beschließt, den Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde zu
bitten, die Wählbarkeit von Herrn Hitzigrat nach § 61 Abs. 1 KWG M-V
i.V.m. § 72 KWG M-V zu überprüfen und ggf. seine Unwählbarkeit
festzustellen.
- Die
Gemeindevertretung hebt ihren Beschluss über die Gültigkeit der
Bürgermeisterwahl 2004 vom 28.07.2004 auf. Ferner wird das Amt aufgefordert,
dem Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß analog § 37 Abs. 4 KV M-V
unverzüglich mitzuteilen, dass der Beschluss der Gültigkeit für die
Bürgermeisterwahl 2004 fehlt.
- Eine
Ernennung als Beamter ist nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 LBG M-V zurückzunehmen,
wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Arglistige
Täuschung nach § 123 BGB liegt auch durch Verschweigen vor, wenn eine
Verpflichtung bestand, auf eine Tatsache hinzuweisen. Diese Verpflichtung
kann sich auch aus Treu und Glauben ergeben, was im Falle eines
Bürgermeisteramtes klar zu bejahen ist. Die Gemeindevertretung beschließt,
dass sie von Herrn Hitzigrat vor der Ernennung arglistig getäuscht wurde
…
4.1
durch
sein Verschweigen seiner Tätigkeit als IM bei der Stasi und
4.2
durch
seine Vorteilsnahme im Amt.
Vor der Rücknahme der Ernennung ist Herr Hitzigrat
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 LVwfG zu hören.
Hiermit wird ihm eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, sich schriftlich zu
äußern.
Abstimmungsergebnis:
5 Ja-Stimmen
6
Gegenstimmen
-
Enthaltung
Beschluss
a) Die Gemeindevertretung Selmsdorf hält
die bestehenden Zweifel an der Eignung des Herrn Bürgermeister Hitzigrat für
ausgeräumt.
|
Gemeindevertreter/in |
Abstimmung |
||
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|
Ja |
Nein |
Enthaltung |
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Albeck |
|
X |
|
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Seiler |
|
X |
|
|
Kniep |
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X |
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Lüth |
X |
|
|
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Mühlenberg |
X |
|
|
|
Redepenning |
X |
|
|
|
Marschall |
X |
|
|
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Meirohnke |
X |
|
|
|
Dube |
|
X |
|
|
Mohr |
|
X |
|
|
Brinker |
|
X |
|
Abstimmungsergebnis insgesamt:
5 Ja-Stimmen
6 Gegenstimmen
- Enthaltung
b) Die Gemeindevertretung Selmsdorf
betrachtet die bestehenden Zweifel an der Eignung des Herrn Bürgermeister
Hitzigrat für nicht ausgeräumt. Herr Bürgermeister Hitzigrat ist entsprechend
der §§ 28 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
anzuhören. Die Gemeindevertretung Selmsdorf wird innerhalb der nächsten 6
Monate erneut zu einer Sitzung zusammen kommen und über die Rücknahme der
Ernennung entscheiden.
|
Gemeindevertreter/in |
Abstimmung |
||
|
|
Ja |
Nein |
Enthaltung |
|
Albeck |
X |
|
|
|
Seiler |
X |
|
|
|
Kniep |
X |
|
|
|
Lüth |
|
X |
|
|
Mühlenberg |
|
X |
|
|
Redepenning |
|
X |
|
|
Marschall |
|
X |
|
|
Meirohnke |
|
X |
|
|
Dube |
X |
|
|
|
Mohr |
X |
|
|
|
Brinker |
X |
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|
Abstimmungsergebnis insgesamt:
6 Ja-Stimmen
5 Gegenstimmen
- Enthaltung
