09.12.2009 - 8.1 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Stad...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Anton von der Stadtbau GmbH gibt Erläuterungen, warum die vorhandene Firsthöhe von 7,50 m auf bis zu 9 m erhöht werden soll.

 

Herr Ober führt aus, dass verhindert werden sollte, dass zu eingeschossigen und zweigeschossigen Häusern zu große Unterschiede entstehen. Änderungen haben zur Folge, dass dann nebeneinander stehende Häuser einen Höhenunterschied von bis zu 5 m aufweisen können. Häuser von der „Stange“ gekauft können auch planungsmäßig geändert werden.

 

Herr Anton merkt an, dass dieses für die Bürger zusätzliche Kosten zwischen 8 und 10 T€ bedeuten würde und stellt dar, dass dieses Probleme bei der Vermarktung der Grundstücke geben könnte.

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Beschluss

1.  Für den in der Fassung der 1. Änderung vorliegenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 20 mit der Gebietsbezeichnung "Wohngebiet an der Schillerstraße" soll die Satzung über die 2. Änderung aufgestellt werden. Die Aufstellung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

2.  Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

In der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 20 wurde von der Stadtvertretung bestimmt, dass die maximale Firsthöhe der Wohngebäude 7,50 m über dem Bezugspunkt (Höhenlage der Erschließungsstraßenoberfläche) beträgt.

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll die zulässige Firsthöhe für den Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplanes auf 9,0 m über dem Bezugspunkt festgelegt werden. Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der aktuellen Fassung bleiben unverändert bestehen.

3.  Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 "Wohngebiet an der Schillerstraße" sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

4.  Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

5.  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, sind zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

6.  Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

11 Ja-Stimmen

  1 Gegenstimme

  - Enthaltung

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Realisierung 2

 

 

16.12.2009  13:43:30    Döbler, Monika  - Termin angelegt: 16.12.2009

 

16.03.2015  15:23:39    Behrens, Folke  - Termin gelöscht

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Anlagen zur Vorlage