08.07.2010 - 8 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6a der Gemei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Bürgermeister Dr. Huzel erteilt Herrn Mahnel das Wort und bittet ihn den Sachverhalt zu erläutern.

 

Zum Sachverhalt sprechen die Gemeindevertreter Vogler, Böhm und Sadler.

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Beschluss

Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt:

1.        Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 6a der Gemeinde Lüdersdorf werden durch die Gemeindevertretung gebilligt (inklusive Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung ist).

2.        Die Planunterlagen sind für die Dauer 1 Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen. Bestandteil der Auslegungsunterlagen ist der Umweltbericht. Ebenso sind umweltrelevante Stellungnahmen mit auszulegen, und wie damit umgegangen wurde.

3.        Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht sind für das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zu verwenden.

4.        Die Nachbargemeinden sind § 2 Abs. 2 BauGB von der überarbeiteten Planung zu unterrichten.

5.        Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Planunterlagen im Amt Schönberger Land eingesehen werden können und neben der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht erforderliche Fachgutachten und umweltrelevante Stellungnahmen mit ausgelegt werden.

6.        In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

7.        Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

15 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

28.07.2010  09:39:54    Schuhr, Volker  - Termin angelegt: 28.07.2010

 

02.08.2010  08:10:59    Behrens, Folke  - mitverantw. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV / mitverantw. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland / Termin geändert: 02.08.2010 / Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt

 

02.08.2010  08:11:03    Behrens, Folke  - Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt

 

02.08.2010  08:32:18    Behrens, Folke  - Termin geändert: 06.08.2010 / Status auf "Erledigt" gesetzt

 

18.03.2015  08:13:09    Behrens, Folke  - Status auf "Geprüft" gesetzt

 

18.03.2015  08:13:13    Behrens, Folke  - Status auf "Autorisiert" gesetzt

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