05.08.2010 - 4 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Do., 05.08.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Heike Waschow
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel vom Planungsbüro Mahnel geht auf die bisher eingegangenen Stellungnahmen zur Errichtung eines Solarparks in Wilmstorf ein.
Zu klärende Punkte sind:
1. Flächenausweisung
Hierbei geht es um die Frage der Notwendigkeit der Ausweisung der landwirtschaftlich genutzten Fläche als SO-Gebiet für Solar.
Der Bauausschuss belässt auch diese Fläche in der Ausweisung als Sondergebiet für Solar im B-Plan.
2. Blendwirkung
Seitens der Immissionsschutzbehörde wird ein Blendwirkgutachten gefordert.
Hierzu erläutert Herr Mahnel grundlegende Sachverhalte. Weiterhin äußern sich Herr Delker und Herr Hoffmann.
Im Ergebnis der Beratung wird die Flugsicherheitsbehörde noch einmal gesondert beteiligt. Zudem werden konkrete Festsetzungen zur Ausrichtung und Neigung festgelegt, um Blendwirkung auf umgebende Bereiche möglichst auszuschließen.
3. Planungsinstrument
Der Vorentwurf des B-Planes entspricht ohne Festsetzung von Verkehrsflächen nicht den Anforderungen eines qualifizierten B-Planes. Somit wäre eine Bauantragstellung zum Vorhaben notwendig. Alternativ wird ein vorhabenbezogener B-Plan vorgeschlagen unter Regelung des Rückbaus der baulichen Anlagen.
Der Bauausschuss empfiehlt in der Auswertung die Festsetzung des Zufahrtsbereiches mit Stellplätzen als Verkehrsfläche. Den Anforderungen an einen qualifizierten B-Plan wird damit entsprochen. Gleichzeitig wird es ein vorhabenbezogener B-Plan und es erfolgt eine Rückbauregelungsformulierung.
Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass die Verpachtungsregelungen der landwirtschaftlichen Flächen durch den Vorhabenträger zu beachten sind.
4. Ausgleichskompensation
Herr Mahnel erörtert hier, dass Heckenstrukturen nach Heckenerlass zur Landstraße nicht erwünscht sind. Hier sind andere Maßnahmen abzustimmen (teilweise Heckenbereiche, Wallanlage mit Bepflanzung, ). Zur offenen Landschaft bleiben Heckenstrukturen festgesetzt. Es erfolgt eine Höhenangabe von max. 2 Meter. Ein Zaun ist nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ergebnisse erfolgt die Beschlussempfehlung für den Entwurf des B-Planes:
Beschluss
Der Ausschuss für Bau, Liegenschaften und Umwelt empfiehlt:
1. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow behandelt die zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens ergeben sich Stellungnahmen und Anregungen, die
- zu berücksichtigen sind,
- teilweise zu berücksichtigen sind,
- nicht zu berücksichtigen sind.
Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen und Anregungen werden die Planunterlagen entsprechend angepasst.
2. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 27 der Stadt Dassow für das weitere Beteiligungsverfahren.
3. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht sind für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
4. Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Stellungnahmen der Betroffenen sind einzuholen.
5. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung den Bebauungsplan Nr. 27 nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
6. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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70,2 kB
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