13.10.2010 - 7 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Stadtvertretung Dassow
- Datum:
- Mi., 13.10.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Die Stadtvertretung der Stadt Dassow beschließt:
1. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow fasst den Beschluss zur Aufstellung der Satzung der 1. Änderung über den Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Dassow für den Ortsteil Rosenhagen / Sondergebiet für Ferienhäuser und öffentlichen Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage Rosenhagen.
Die Änderung umfasst einzelne Teilbereiche:
- Sondergebiete SO FH 1 und SO FH 2 inklusive der Zufahrt über den Havarieweg.
- Grünflächen um das Regenwasserrückhaltebecken.
- Den Geh- und Radweg südlich des ehemaligen Zollhauses.
2. Die Planungsziele bestehen in:
- Überprüfung der teilweisen öffentlichen Nutzung des Havarieweges für die Erreichbarkeit von Grundstücken des Gebietes SO FH 1 und SO FH 2.
- Reduzierung der Spielplatznutzung am Regenwasserrückhaltebecken.
- Festsetzung des Öffentlichen Weges südlich des Zollhauses.
3. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorzusehen. Als betroffene Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange ist der Landkreis Nordwestmecklenburg zu beteiligen. Übrige Behörden sind aus Sicht der Stadt Dassow nicht zu beteiligen. Somit entfällt eine vollständige Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Eine Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich, weil Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
4. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz und ein Umweltbericht nicht erforderlich sind.
5. Nach Durchführung der Beteiligungsverfahren sind die Stellungnahmen auszuwerten und nach einer Abwägung ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
6. Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
7. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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