29.04.2014 - 9 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 30 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Hauptausschuss der Stadt Dassow
- Datum:
- Di., 29.04.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Hauptausschuss empfiehlt:
- Die Stadtvertretung der Stadt Dassow fasst den Beschluss über den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 für den Bereich westlich der Hermann-Litzendorf-Straße in Dassow. Der Bereich grenzt unmittelbar an vorhandene Bebauung an und befindet sich zwischen der Kleingartenanlage im Norden und Kleingärten bei der Bebauung am Ulmenweg im Süden. Der Bereich kann als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden.
- Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die Kleingartenanlage,
- im Osten durch Baugrundstücke an der Hermann-Litzendorf-Straße und einen unbefestigten Weg,
- im Süden durch Kleingärten am Ulmenweg,
- im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Fläche.
- Die Planungsziele bestehen in Folgendem:
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der Fläche zum Wohnen i.S. des Dauerwohnens,
- Gestaltung eines harmonischen Überganges von den Bauflächen in die freie Landschaft (Siedlungsrand),
- Klärung und Abklärung der infrastrukturellen und technischen Rahmenbedingungen für die Erschließung,
- Regelung der Ausgleichs- und Ersatzerfordernisse.
- Die Stadtvertretung billigt die Vorentwürfe des Planes und der Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 30 für das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
- Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der zugehörigen Begründung sind im Amt Schönberger Land zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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