16.10.2014 - 8 Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Zusätze:
- *
- Gremium:
- Stadtvertretung Schönberg
- Status Beschluss:
- Autorisiert
- Datum:
- Do., 16.10.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:10
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Entwurf der Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 012 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Sabower Höhe“ in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 008 der Stadt Schönberg bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen begrenzt:
- im Norden: durch die Betriebsgrundstücke des Landhandelsbetriebes Boock und des Landwirtschaftbetriebes Dührsen,
- im Nordwesten: durch unbebaute Flächen,
- im Südwesten: durch die Betriebsgrundstücke der Firmen Lindal und Verzinkerei Schönberg GmbH sowie unbebaute Gewerbeflächen,
- im Süden: durch Grünflächen an der Liebeck,
- im Osten: durch das Betriebsgrundstück der Firma Goodmann und die Ortsumgehungsstraße im Zuge der B 104
und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
- Die Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
- Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Realisierung 2
10.11.2014 10:57:11 Lütgens-Voß, Anke - Termin angelegt: 10.11.2014
22.12.2014 11:14:34 Behrens, Folke - mitverantw. Sachb. geändert: Folke Behrens --> Gesa Kortas-Holzerland / Termin geändert: 30.01.2015
22.12.2014 11:14:39 Behrens, Folke - Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt
22.12.2014 11:14:42 Behrens, Folke - Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt
10.02.2015 16:24:16 Behrens, Folke - Termin geändert: 31.03.2015
21.04.2015 11:36:19 Behrens, Folke - Termin geändert: 29.05.2015
02.06.2015 09:30:00 Behrens, Folke - Termin geändert: 31.07.2015 / Status auf "In Bearbeitung" gesetzt
03.06.2015 12:57:59 Kortas-Holzerland, Gesa - Status auf "Erledigt" gesetzt
04.06.2015 09:49:46 Behrens, Folke - Status auf "Geprüft" gesetzt
04.06.2015 09:49:58 Behrens, Folke - Status auf "Autorisiert" gesetzt
Vermerk:
Abgewickelt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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