29.06.2017 - 6.1 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 30 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Datum:
- Do., 29.06.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel gibt allgemeine Informationen zur Novellierung des BauGB. Damit sind Ferienhäuser als kleine gewerbliche Betriebe auch ausnahmsweise zulässig sind. Dieser Sachverhalt muss in der Aufstellung des B-Plan Nr. 30 berücksichtigt werden. Das heißt, wenn Ferienhäuser nicht gewollt sind, müssen sie aktiv ausgeschlossen werden.
Im B 30 hat der Landkreis Nordwestmecklenburg in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, sich mit der Zulässigkeit von Ferienhäusern auseinanderzusetzen. Ausnahmsweise zulässig bedeutet, dass der Charakter des Gebietes nicht kippen darf. Ausnahmen, die bei ca. 10-15 % etwa liegen, können hier jedoch zulässig bleiben, da das Hauptziel im Gebiet des B 30 Wohnen bleibt.
Eine weitere Stellungnahme der Bundeswehr wurde ergänzend eingeholt. Die Stellungnahme der Nachbargemeinde Kalkhorst ist zwischenzeitlich eingegangen. Beide Stellungnahmen werden in der Abwägung zur Stadtvertretung ergänzt.
Die erforderlichen externen Ökopunkte bleiben Inhalt der Satzung. Zukünftig sollen vorrangig eigene Ausgleichsflächen genutzt werden.
Unter Ergänzung der Abwägungsunterlage bis zur Stadtvertretersitzung erfolgt die nachfolgende Beschlussfassung:
Beschluss:
- Die auf Grund der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Stadt Dassow unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Es ergeben sich
- zu berücksichtigende,
- teilweise zu berücksichtigende und
- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.
Das Abwägungsergebnis macht sich die Stadt Dassow zu eigen. Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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3
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(wie Dokument)
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169,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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4,9 MB
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