25.08.2020 - 8.2 Beschluss zur Satzung über die 2. Verlängerung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Korn erläutert den Sachverhalt.

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Beschluss:

I. Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg folgende Satzung über die 2. Verlängerung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 021 für den Industrie- und Gewerbepark an der Bundesautobahn A 20 der Stadt Schönberg (nachfolgend Veränderungssperre genannt):

 

§ 1 zu sichernde Planung

(1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 17.10.2019 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 25.10.2019 in Kraft getretene 1. Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert.

(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan als Bestandteil dieser Satzung, und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke in der Gemarkung Sabow, Flur 1:

Flurstücke: 48, 43, 42/11 tlw., 42/10, 42/9, 42/8, 41/4, 41/3, 40/8, 40/7, 40/6, 40/5, 39/1.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)   Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

(2)  Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

(1)  Die Satzung über die 2. Verlängerung Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Sie tritt außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 27.10.2021.

 

II.    Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Gegenstimmen

Enthaltung/en

7

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage