30.04.2024 - 6.6 Erneuter Satzungsbeschluss der 5. Änderung des ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.6
- Gremium:
- Stadtvertretung Dassow
- Status Beschluss:
- Autorisiert 18.06.2024
- Datum:
- Di., 30.04.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Deborah Horn
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Bürgermeisterin erläutert, dass die in § 18 des Erschließungsvertrages geregelte Sicherheitsleistung (Bürgschaft) noch nicht im Amt Schönberger Land eingegangen ist. Nach Mitteilung der Bank soll diese bereits versandt sein. Es wird jedoch eine entsprechende Anpassung des Beschlusses für erforderlich und notwendig erachtet.
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Dassow beschließt die ergänzte 5. Änderung und Teilaufhebung des BP 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ erneut als Satzung, vorbehaltlich der Vorlage der Bürgschaft gemäß § 18 des Erschließungsvertrages.
Bestandteil des erneuten Satzungsbeschlusses ist die geänderte Planzeichnung im oben dargestellten Ausschnitt („neue Darstellung“). Alle weiteren Unterlagen der Beschlussfassung vom 12.12.2023 behalten ihre Gültigkeit und bleiben unverändert.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der die Planunterlagen auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden können und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, im Amtsblatt des Amtes Schönberger Land ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB, § 5 Abs. 5 KV M-V) und weiter auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen entsprechend § 44 BauGB hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Gegenstimmen |
Enthaltung/en |
12 |
0 |
0 |
Durch die Stadt Dassow wird hiermit klargestellt, dass die zeitlichen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren dieses Bebauungsplanes nicht zu Lasten der Stadtvertretung gehen, sondern es sich vorwiegend um Abstimmungen mit dem Denkmal- und Naturschutz handelte.