10.01.2006 - 8 Bebauungsplan Nr. 014.1.2. Teilbereich der Stad...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert, dass sich der geänderte Entwurf derzeit in der TÖB-Beteiligung befindet. Im Rahmen der Gesamtplanung ist diese schon einmal durchgeführt worden, daraus sind Grundzüge kaum berührt, die Ver- und Entsorgung ist soweit geklärt und kann gesichert werden. Die Grundstücke sind zu Lasten des Grüns größer geworden, die Erschließung auf Flächen des Investors optimiert. Der Straßenraum ist mit einer Breite von 10 m festgesetzt. Hinterliegergrundstücke erhalten eine private Zuwegung. Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ist dem Entwurf angepasst. Von wesentlichen zu berücksichtigende Belangen ist nicht mehr auszugehen, ansonsten werden diese bis zur Stadtvertretung geprüft. Die im hinteren Bereich ausgewiesenen Grünflächen sind privat zugeordnet, einziger öffentlicher Bereich ist die Verbindungsfläche zwischen den Teilbebauungsplänen. Fortführende Erschließungsmöglichkeiten weiterer zusätzlicher Bauflächen im Gesamtgebiet sind gegeben.

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Beschluss

Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtvertretung:

1.              Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg beschließt die Abwägung eingegangener Anregungen zum o.g. Bebauungsplan. Die Anregungen und Stellungnahmen werden nach ihrer Wichtung

§             abwägungsrelevante Stellungnahmen,

§             Stellungnahmen mit Hinweisen und

§             Stellungnahmen ohne Anregungen,

gewertet.

In Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich:

a)           zu berücksichtigende Anregungen,

b)           teilweise zu berücksichtigende Anregungen,

c)           nicht zu berücksichtigende Anregungen.

2.              Der grundsätzliche Planinhalt wird nicht berührt. Hinweise werden – soweit erforderlich – in Plan und Begründung berücksichtigt.

3.              Die nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden - soweit sie von Bedeutung für den Bebauungsplan sind - in der Begründung  berücksichtigt.

4.              Das Bauamt der Stadt Schönberg wird beauftragt, Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil der Stadt Schönberg unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

5.              Die nicht berücksichtigten Anregungen zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil sind den Verfahrensunterlagen beizufügen.

6.              Die Abwägung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil der Stadt Schönberg wird von der Stadtvertretung wie oben dargestellt, beschlossen (Abwägungsbeschluss).

7.              Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches i.d. Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) in der bis 20.07.2004 gültigen Fassung gemäß § 244 i.V.m BauGB der derzeit geltenden Fassung sowie nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der letzten rechtsgültigen Fassung beschließt die Stadt Schönberg die Satzung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 014 der Stadt Schönberg – Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2. Teil, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

8.              Die Begründung wird gebilligt.

9.              Das Bauamt der Stadt Schönberg wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil, der als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet wird, bekannt zu machen. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung den Bebauungsplan Nr. 014.1 – 2.Teil mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

6 Ja-Stimmen

 

Hinweis:            Herr Trame hat gemäß § 24 KV M-V weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilgenommen.