07.03.2007 - 12 Satzung über die Sondernutzung des Strandbereic...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Sitzung:
-
Sitzung der Stadtvertretung
- Gremium:
- Stadtvertretung Dassow
- Datum:
- Mi., 07.03.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Anja Surkamp
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr
Melzig erläutert eingangs, dass der Strand in bestimmte Abschnitte unterteilt
werden soll, unter anderem für einen Bereich FKK und einen Pferde- und
Hundestrand.
Herr
Ober gibt folgende Hinweise zur Satzung:
-
Bei
den genannten Entfernungsbereichen ist von dem Dünenfuß auszugehen.
-
Das
Benutzen von Paddel- und Ruderbooten sollte erlaubt werden.
-
Im
§ 3 Abs. 2 Buchstabe h ist das Wort „unerlaubte“ zu streichen.
-
Im
§ 8 Ordnungswidrigkeiten ist unter 11. eine Gefährdung oder Belästigung anderer
Personen durch Hunde und Pferde grundsätzlich auszuschließen.
Frau
Viehstaedt weist darauf hin, dass auch von Katamaranen im unmittelbaren Ufer-
und Strandbereich insbesondere für dort badende und spielende Kinder eine hohe
Gefahr ausgeht.
Beschluss
Unter
Beachtung der eingebrachten Hinweise des Tourismusausschusses vom 28.02.2007
und der vorstehenden Anregungen der Stadtvertretung erfolgt die nachstehende
Beschlussfassung zur Satzung über die Sondernutzung des Strandbereiches der
Stadt Dassow zu Badezwecken.
Die
Stadtvertretung Dassow beschließt die vorliegende Satzung über die
Sondernutzung des Strandbereiches der Stadt Dassow zu Badezwecken.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
mit
15
Ja-Stimmen
Es
wird die Festlegung getroffen, dass der Hauptausschuss in seiner nächsten
Sitzung vor dem Anzeigen und der Veröffentlichung dieser Satzung prüft, ob alle
vom Tourismusausschuss sowie von den Stadtvertretern in der
Stadtvertretersitzung am 07.03. eingebrachten Änderungen in der Satzung über
die Sondernutzung des Strandbereiches der Stadt Dassow für Badezwecke berücksichtigt
wurden. Ist dies der Fall, kann die Satzung durch die Verwaltung zur Anzeige
und Veröffentlichung gebracht werden.