15.03.2007 - 5 Anordnung und Einleitung eines Umlegeverfahrens...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Datum:
- Do., 15.03.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zur kurzen Erläuterung des Umlegungsverfahrens übergibt Herr
Ober das Wort an Frau Frehse.
Frau Frehse erklärt den Anwesenden, dass ein
Umlegungsverfahren der Umsetzung eines Bebauungsplanes dient. Da es hier dem
Vorhabenträger bisher nicht gelungen ist, alle Grundstücke zu erwerben, macht
sich ein Umlegungsverfahren zur zügigen Realisierung des B-Planes erforderlich.
Die Kosten des Verfahrens trägt hier der Vorhabenträger.
Herr Ober erklärt dazu weiterhin - wie aus der
Beschlussvorlage hervorgeht - dass dann die Möglichkeit einer schnellen
Durchsetzung des B-Planes eröffnet wird.
Die Anwesenden regen übereinstimmend zum weiteren Verfahren
an, dass zur Erläuterung des Verfahrens ein Vertreter des Vermessungsbüros
Bauer zum Hauptausschuss bzw. zur Stadtvertretersitzung einzuladen ist.
Beschluss
Für die Realisierung des
Bebauungsplangebietes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) werden folgende
Beschlüsse gefasst:
1.
„Für
den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen)
wird hiermit die Umlegung U 1 „Rosenhagen“ gemäß
§ 46 (1) BauGB angeordnet und gemäß anliegenden Beschluss nach
§ 47 BauGB eingeleitet.“
2.
Mit
der Durchführung des Umlegungsverfahrens U 1 wird der Bürgermeister beauftragt.
3.
Die
Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umlegungsverfahren
U 1 „Rosenhagen“ zu treffenden Entscheidungen werden dem
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer, (Anschrift:
Vermessungsbüro Lothar Bauer, Kanalstraße 20, 23970 Wismar) übertragen.“
4.
Im
Umlegungsverfahren U 1 „Rosenhagen“ erfolgt die Errechnung
der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zu stehenden
Anteile (Sollanspruch) jeweils nach dem Wertmaßstab gemäß § 57 BauGB.
5.
Vor
Veröffentlichung der Beschlussfassung ist eine schriftliche
Kostenübernahmeerklärung durch den Investor in Form eines städtebaulichen
Vertrages, der durch die Stadtvertretung noch zu genehmigen ist, wirksam zu
unterzeichnen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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47 kB
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1,2 MB
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