18.04.2007 - 7 Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosen...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Ploen gibt den Hinweis, dass die Tagesordnungspunkte 7 und 8 im Zusammenhang behandelt werden müssten.

Um zu klären, ob Frau Rekittke zu diesen TOPs befangen ist, wird von 20.15 Uhr bis 20.20 Uhr eine Auszeit durchgeführt.

 

Nach Beendigung der Auszeit erklärt Frau Rekittke zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 ihre Befangenheit und rückt vom Sitzungstisch ab.

 

Herr Ober informiert als Vorsitzender des Bauausschusses darüber, dass der Bauausschuss dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Dassow mehrheitlich zugestimmt hat, jedoch die Anordnung und Einleitung des Umlegeverfahrens für diesen Bereich mehrheitlich abgelehnt hat.

 

Herr Rechtsanwalt Pätzmann erläutert nunmehr das Ziel und den Inhalt eines Umlegeverfahrens.

 

Mehrfach wird in diesem Zusammenhang von den Stadtvertretern betont, dass die Stadt in jedem Falle von allen Kosten freizuhalten ist.

 

Da die Notwendigkeit der Anordnung und Einleitung eines Umlegeverfahrens durch die Stadtvertreter mehrfach in Frage gestellt wird, stellt Frau Weiss folgenden Antrag:

Die Stadtvertretung Dassow sollte in der heutigen Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Dassow „Sondergebiet für Ferienhäuser und öffentlichem Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage Rosenhagen“ fassen. Der Beschluss zur Anordnung und Einleitung eines entsprechenden Umlegeverfahrens im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 sollte jedoch zurückgestellt werden.

Dieser Antrag wird mit 9 Ja-Stimmen und 3 Gegenstimmen angenommen.

Gemäß § 24 KV M-V war Frau Rekittke weder an der Beratung noch an der Abstimmung zum vorgenannten Antrag beteiligt.

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Beschluss

Die Stadtvertretung beschließt:

  1. Die Stadt Dassow beschließt den Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Dassow (OT Rosenhagen) „Sondergebiet für Ferienhäuser und öffentlichem Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage Rosenhagen“.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Der Investor hat sämtliche Kosten durch Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zu tragen.
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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

12 Ja-Stimmen

 

Gemäß § 24 KV M-V war Frau Rekittke weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung beteiligt.