27.04.2010 - 8 Satzung über die 1. Änderung des Vorhabenbezoge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert den Sachverhalt.

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Beschluss

1.      Die Gemeindevertretung Lüdersdorf behandelt die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen und werden nicht behandelt.

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Anregungen,

-          teilweise zu berücksichtigende Anregungen,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen.

Der Abwägungsbeschluss wird gemäß tabellarischer Zusammenstellung eingegangener Stellungnahmen und deren Bewertung gefasst.

2.      Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.

3.      Die Gemeindevertretung Lüdersdorf fasst den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Lüdersdorf für einen Teilbereich im Ortsteil Herrnburg nördlich der Bahnhofstraße gegenüber vom Einkaufszentrum.

  1. Die Begründung zur Satzung über die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Lüdersdorf für einen Teilbereich im Ortsteil Herrnburg nördlich der Bahnhofstraße gegenüber vom Einkaufszentrum wird gebilligt.

Die Satzung über die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Lüdersdorf für einen Teilbereich im Ortsteil Herrnburg nördlich der Bahnhofstraße gegenüber vom Einkaufszentrum ist nach Satzungsbeschluss rechtskräftig und ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist anzugeben, wo die Satzung über die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Lüdersdorf für einen Teilbereich im Ortsteil Herrnburg nördlich der Bahnhofstraße gegenüber vom Einkaufszentrum während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

5.      In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

15 Ja-Stimmen

 

Herr Schulz war zur Abstimmung nicht anwesend.

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Realisierung 2

 

 

18.05.2010  11:39:41    Schuhr, Volker  - Termin angelegt: 18.05.2010

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtschoenbergerland.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=29584&selfaction=print