06.07.2010 - 5 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6a der Gemei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zu diesem Tagesordnungspunkt erhält Herr Mahnel vom gleichnamigen Planungsbüro aus Grevesmühlen einstimmig Rederecht.

Herr Mahnel erörtert den derzeitigen Stand des Bebauungsplanes, geht auf die Themen Kreisverkehr, Lärmschutz und Spielfläche ein.

Das Baugebiet wird zum FFH-Gebiet mit einer öffentlichen einreihigen Hecke abgegrenzt. Als Hinweis erfolgt, dass 2 Schutzgebiete unterschieden werden, im B-Plan 6a und angrenzend in Trockengebiete und gegenüber im B-Plan 3 in Moore/Wälder. Hierzu erfolgt eine Ergänzung in der Begründung, dass keine Beeinträchtigung der Schutzziele erfolgt, da hier Trockenbereiche existieren und auch gefördert werden. Wald und Moor ist in diesem Bereich des B-Planes nicht Schutzziel. Die öffentliche Grünfläche zur Straße wird als Sichtschutz durchgängig bepflanzt.

Gleichzeitig erfolgt noch einmal der Hinweis auf das Problem der Gartenabfälle im B-Plan Nr. 3. Die Gemeinde steht hier in der Pflicht und muss im kommenden Amtsblatt noch einmal bekannt geben bzw. auffordern, dass Nutzungen von Flächen über das Eigentumsgrundstück hinaus untersagt bzw. sofort zurückzunehmen sind. Die gemeindliche Ausgleichsflächennutzung im Gebiet soll extensiv erfolgen mit Schafbeweidung. Unabhängig davon ist noch ein Ausgleichsdefizit vorhanden. Hier sind Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde zu führen unter Bezug auf das Thema Binnendünen mit einer Fläche von ca. 2,5 ha (Seemannsche Flächen) für die extensive Beweidung.

 

Es folgen weitere Aussagen auf Anfrage:

Nebenanlagen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Stichstraßen haben 5 m Breite zzgl. Schleppkurven.

Herr Bauer macht auf den Punkt Höhenlage in der Begründung aufmerksam, dass es hier „oder“ und nicht „und“ heißen muss.

Die Festsetzung zu den Dachpfannen wird belassen, glasierte werden ausgeschlossen.

Zudem erfolgt eine eindeutigere Formulierung, dass Bleche für Dachaufbauten (Gauben) zulässig sind.

HQL-Lampen (weißes Licht) sind unzulässig. Hier sollen energiesparende, insektenfreundliche Lampen mit gelbem Licht aufgestellt werden.

 

Vom stellv. Bürgermeister Herrn Volkmar kommt zudem der Hinweis auf die Einwohnerzahl. Hier ist die Zahl von 4.700 auf ca. 5.200 zu berichtigen.

 

Im Folgenden wird der vorliegende Beschluss gefasst.

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Beschluss

1.        Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 6a der Gemeinde Lüdersdorf werden durch die Gemeindevertretung gebilligt (inklusive Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung ist).

2.        Die Planunterlagen sind für die Dauer 1 Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen. Bestandteil der Auslegungsunterlagen ist der Umweltbericht. Ebenso sind umweltrelevante Stellungnahmen mit auszulegen, und wie damit umgegangen wurde.

3.        Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht sind für das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zu verwenden.

4.        Die Nachbargemeinden sind § 2 Abs. 2 BauGB von der überarbeiteten Planung zu unterrichten.

5.        Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Planunterlagen im Amt Schönberger Land eingesehen werden können und neben der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht erforderliche Fachgutachten und umweltrelevante Stellungnahmen mit ausgelegt werden.

6.        In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

7.        Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimmen + 1

- Gegenstimmen

1 Enthaltung

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