15.05.2013 - 10 Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Bürgermeister Ploen erläutert den Sachverhalt und begründet das Erfordernis zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 ausführlich. Im Übrigen ist den Stadtvertretern der Sachverhalt aus vorherigen Sitzungen bekannt.

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Beschluss

1.      Die Stadtvertretung der Stadt Dassow fasst den Beschluss über die Aufstellung der Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Dassow für den Ortsteil Rosenhagen / Sondergebiet für Ferienhäuser und öffentlichen Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage Rosenhagen. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

2.      Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Dassow besteht aus 2 Änderungsbereichen, die durch die Haupterschließungsstraße der Ferienanlage getrennt werden. Es handelt sich um die Teilbereiche, die als Sondergebiet V+I 1 und Sondergebiet V+I 2 in der rechtskräftigen Satzung festgesetzt sind.

Die Änderungsbereiche werden wie folgt begrenzt:

Änderungsbereich 1:

-          im Norden               durch die Strandstraße (Planstraße D 1),

-          im Osten                            durch die Haupterschließungsstraße des Feriengebietes,

-          im Süden                             durch den Parkplatz und öffentliche Grünflächen,

-          im Westen                            durch die öffentlichen Grünflächen an der Straße des Friedens.

Änderungsbereich 2:

-          im Norden               durch die Strandstraße (Planstraße D 2),

-          im Osten                            durch die Haupterschließungsstraße des Feriengebietes,

-          im Süden                             durch den Parkplatz,

-          im Westen                            durch den Parkplatz.

3.      Die Planungsziele bestehen in Folgendem:

-          Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Ferienhausgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO. Die Nutzung als Ferienhausgebiet wird als vorrangige Nutzung festgelegt.

-          Untergeordnete Einrichtungen der touristischen Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes sollen weiterhin zulässig sein.

-          Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebs-, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen soll weiter gegeben sein.

4.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

5.      Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

6.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) gebilligt. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Bei der Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen.

7.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung werden zur Auslegung bestimmt.

8.      Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt wird.

9.      Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

10.  Die Nachbargemeinden werden über die Planungsziele gemäß § 2 Abs. 2 BauGB unterrichtet.

11.  In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

12.  Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

9 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

27.05.2013  12:07:24    Waschow, Heike  - Termin angelegt: 27.05.2013

 

14.08.2013  08:31:29    Behrens, Folke  - mitverantw. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV / mitverantw. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland / Termin geändert: 30.08.2013 / Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt

 

14.08.2013  08:31:34    Behrens, Folke  - Status auf "In Bearbeitung" gesetzt

 

16.03.2015  14:04:00    Behrens, Folke  - Status auf "Geprüft" gesetzt

 

16.03.2015  14:04:02    Behrens, Folke  - Status auf "Autorisiert" gesetzt

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Anlagen zur Vorlage