01.03.2016 - 6 Entwurf der 2. Landesverordnung zur Änderung de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Stadt Schönberg nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:

 

Zu § 5: Die Gebietsabgrenzungen sind ersichtlich. Um die vorgenommenen Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Stadt um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.

 

Zu § 6 Erhaltungsziele und § 9 Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die städtische Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Stadt Schönberg zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Stadt bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.

Zudem sind die Erhaltungsziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes“ nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Stadt eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Stadt dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.

 

Zu § 10 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.

 

Zur Anlage 4 Die Anlage 4 ist aufgrund der Einteilung nach Lebensraumtypen und Arten statt nach FFH-Gebieten unübersichtlich. Eine Darstellung wie in der Anlage 1 der derzeit gültigen VSGLVO M-V wäre vorteilhafter.

Desweiteren geht aus der Anlage nicht hervor, nach welchen Kriterien die Lebensraumtypen in die Liste aufgenommen wurden, da beim FFH-Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen keine einheitliche Übernahme aus dem Managementplan oder dem Standarddatenbogen erfolgt ist. In der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung sind zwar sämtliche Arten und Lebensraumtypen des Standarddatenbogens enthalten, jedoch wurden die Erkenntnisse aus dem Managementplan nicht einbezogen. Dort konnte u.a. kein Nachweis der Lebensraumtypen 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) und 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) erbracht werden. Dafür wurden zusätzlich der Lebensraumtyp 6410 (Pfeifengradwiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden) und die FFH-Art Rotbauchunke erfasst.

Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, wäre nachzuholen oder die Anlage 4 zu ergänzen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

5 Ja-Stimmen

 

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Anlagen zur Vorlage